Satzung des NOWtilus Wattenscheid e.V.
Inhalt:
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Beitrag
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
§ 11 Wahlen
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 15 Vereinsordnung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Name und Sitz des Vereins: Der am 5.12.1993 in Bochum unter dem Namen „NOWtilus Wattenscheid“ gegründete Verein führt seit dem 18.12.1998 den Namen „NOWtilus Wattenscheid“.

Der Verein führt den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Bochum. Er ist beim Amtsgericht Bochum unter der Nummer 14 VR 2736 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Tauchsportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. und des Stadtsportbundes Bochum und will diese Mitgliedschaft beibehalten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch die Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Schwimm- und Tauchsportes. Der Sport dient zur Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens. Der Verein versucht seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, alle tauchsportlichen Brevets, Weiterbildungsmaßnahmen, Übungsleiterlizenzen, und Tauchlehrerlizenzen aller Stufen zu erlangen. Dadurch soll eine sichere Ausübung des Sportes erreicht werden.


§ 3 Beitrag

1. Der Verein erhebt einen Beitrag, der jeweils in der Jahreshauptversammlung in seiner Höhe und Fälligkeit für das nächste Geschäftsjahr festgelegt wird. Das Geschäftsjahr ist vom 1.7. des Jahres bis zum 30.6. des folgenden Jahres festgelegt. Der Beitrag wird vom Schatzmeister eingezogen.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Durch den Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Satzung und die Vereinsordnung als bindend anerkannt.

3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4. Fördermitglieder sind Personen, die den Verein durch einen Beitrag oder andere Mittel zum Zwecke des Vereins unterstützen. Die Fördermitglieder können auch der Jahreshauptversammlung beiwohnen.


§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

3. In den Vorstand können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder gewählt werden.

4. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.


§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3a. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

    a) Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsordnung.
    b) Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als 3 Monaten trotz Mahnung.
    c) Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportliches Verhalten.
    d) unehrenhafte Handlungen.

3b. Ein Mitglied kann ohne vorherige Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als 10 Monaten vorliegt. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    a) der Vorstand beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer

    a) schriftlichen Benachrichtigung durch die Post oder
    b) einer persönlichen Übergabe
    c) schriftlicher Benachrichtigung durch elektronische Post (eMail) an die dem Verein bekannten Adressen

Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen, höchstens aber 35 Tagen, bestehen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß die folgenden Punkte enthalten:

    a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

8. Anträge können gestellt werden:

    a) von den Mitgliedern
    b) vom Vorstand

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Der Vorsitzende kann bis zum Versammlungsbeginn eingehende Anträge in die Tagesordnung aufnehmen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10. Offene Abstimmungen erfolgen nur, wenn diese einstimmig beschlossen werden.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister und
    d) dem Schriftführer.

Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand leitet und führt den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es der Vorsitzende oder 2 Vorstandsmitglieder beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) die Bewilligung von Ausgaben,
    c) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
    d) die Leitung und Führung des Vereins,
    e) die Erstellung und Pflege der Vereinsordnungen.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes (siehe § 9 Punkt 1) sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


§ 12 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

    a) Bei Ausfall (Rücktritt, Tod, Verhinderung) eines Kassenprüfers kann der verbleibende gewählte Kassenprüfer kommissarisch einen Nachfolger für den Ausgefallenen berufen.

    b) Sollten beide Kassenprüfer ausgefallen sein, ohne das durch die Kassenprüfer eine Nachfolge gemäß (§12 a) geregelt wurde, dann kann der Vorstand kommissarisch zwei neue Kassenprüfer berufen


§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung dürfen nur die Punkte

    a) Entlastung des Vorstandes,
    b) Auflösung des Vereins stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf erfolgen, wenn es

    a) Der Vorstand einstimmig beschließt
    b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den

    Tauchsportverband Nordrhein-Westfalen e.V.
    Geschäftsstelle
    Friedrich-Alfred-Str. 25
    47055 Duisburg

mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.


§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied des „NOWtilus Wattenscheid“ist berechtigt, sich zu Lehrgängen, die den Tauch- und Schwimmsport betreffen, durch den Vorstand anmelden zu lassen, sofern es für die Kosten selbst aufkommt. Der Vorstand ist zu dieser Meldung verpflichtet. Die Reihenfolge der Meldeliste wird durch die Vereinsordnung festgelegt.

2. Jedes Mitglied taucht nach den allgemeinen Regeln des Tauchsports auf eigene Gefahr und Verantwortung.


§ 15 Vereinsordnung

1. Die Satzung kann nicht durch die Vereinsordnung aufgehoben oder verändert werden.

2. Die Vereinsordnung ist eine Ergänzung der Satzung in welcher die Dinge des Vereins geregelt werden, die nicht notwendigerweise in der Satzung stehen müssen.

3. Die Vereinsordnung kann auslegungsfähige oder ungenaue Passagen der Satzung spezifizieren.

4. Die Vereinsordnung kann in mehrere Ordnungen gegliedert sein.

5. Die Vereinsordnung ist für alle Mitglieder bindend.

6. Die Vereinsordnung wird vom Vorstand verabschiedet und kann jederzeit durch den Vorstand geändert werden.